Satzung

Satzung ab 09.04.2019

(hier als PDF)

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Verein führt den Namen Unternehmensverband „Aktive Unternehmen im Westmünsterland e.V.“ (im Nachfolgenden AIW genannt). Er ist in das Vereinsregister Coesfeld unter der Nummer VR 1740 eingetragen.

(2) Der Unternehmensverband „Aktive Unternehmen im Westmünsterland e. V.“ ist ein berufs- und branchenübergreifender Verband mit regionaler Ausrichtung, deren Mitglieder Unternehmen, Selbständige, Freiberufler, Institutionen und Verbände sind, die in den Kreisen Borken und Coesfeld oder daran angrenzenden Kreisen ihren Sitz haben (Einzugsgebiet).

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Stadtlohn. Er kann in seinen Regionen Regionalbüros unterhalten.

(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck, Aufgaben, Leistungen

(1) Zweck des Vereins ist:

(a) die unabhängige und parteipolitisch neutrale Wahrnehmung der Interessenvertretung für die Mitgliedsunternehmen in der Region. Der Verein setzt sich zur Verbesserung der wirtschaftlichen, strukturellen und regionalen Rahmenbedingungen für die wirtschaftlichen Aktivitäten seiner Mitglieder ein;

(b)  die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder durch Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit,

Einfluss auf Kommunal-, Kreis- und Landespolitik, die Verbesserung der Attraktivität als Wirtschaftsregion, Darstellung der Tätigkeit der Wirtschaftsunternehmen in der Öffentlichkeit.

(c) die Mitgestaltung der Region in Hinblick auf Wirtschaftsstruktur und Gesellschaft durch Zusammenarbeit mit Politik, Verwaltungen, Verbänden, Gewerkschaften, Bildungseinrichtungen, Kammern, Kirchen und anderen Interessengruppen;

(d) Mitarbeit in regionalen und überregionalen Netzwerken, die Zusammenarbeit mit gleichartigen Verbänden und grenzüberschreitend mit niederländischen Unternehmens-verbänden, um die Vereinsziele zu erreichen.

(2) Leistungen für die Mitglieder:

(a) Organisation einer Plattform für Ideen, Wissens- und Erfahrungsaustausch und Förderung von Geschäftskontakten seiner Mitglieder mit dem Ziel, den Zusammenhalt zwischen den Mitgliedern und ihren wirtschaftlichen Erfolg zu fördern;

(b) Organisation von vielfältigen Veranstaltungen (z. B. Netzwerkveranstaltungen, Expertengespräche);

c) Angebot von Veranstaltungen für die Mitarbeiter der Mitgliedsunternehmen (z. B. Interessengruppen und Workshops);

d) Unterstützung und Beratung von Existenzgründern, zur Verfügungstellung von Paten und Organisation von Existenzgründer-Erfahrungsaustauschen in der Region;

e) Angebot von Dienstleistungen in Form von Rahmenverträgen, um den Mitgliedern Kostenvorteile zu ermöglichen.

(3) Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und verfolgt keine parteipolitischen oder tarifpolitischen Ziele.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

3 Regionen

Der Unternehmensband „Aktive Unternehmen im Westmünsterland e. V.“ hat sein Verbandsgebiet in die Regionen Ahaus, Bocholt, Borken, Coesfeld, Gronau und Stadtlohn/Vreden aufgeteilt.

Die Bildung von weiteren Regionen im Einzugsgebiet (gem. § 1 Ziff. 2) ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich.

 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften, sowie sonstige Personenzusammenschlüsse werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz im Einzugsgebiet haben oder dort wirtschaftliche Interessen verfolgen.

(a) Ordentliche Mitglieder

Dies sind Unternehmen und Selbständige, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgen. Dieser Status beinhaltet die volle Mitgliedschaft.

(b) Nahestehende Unternehmen von ordentlichen Mitgliedern

Unternehmen einer Unternehmensgruppe können Mitglied werden, ohne den Mitgliedsbeitrag eines ordentlichen Mitglieds zu zahlen.

Bei dem als erstes angemeldeten ordentlichen Mitglied (nachfolgend  Erstmitglied) werden die Mitarbeiter der anderen Unternehmen (nachfolgend  nahestehendes Unternehmen) hinzu gezählt. Nur das  Erstmitglied zahlt den der Beitragsordnung entsprechenden Beitrag für die Gesamtzahl der Mitarbeiter. Das nahestehende Unternehmen gilt als Mitglied ohne Stimmrecht und passives Wahlrecht.

Erstmitglieder müssen nicht die in einer Unternehmensgruppe nach Vertragsrecht führenden Unternehmen sein, sondern in diesem Fall ist das als erstes im Unternehmensverband angemeldete ordentliche Mitglied der Gruppe gemeint. Als nahestehende Unternehmen gelten Unternehmen, mit denen eine Verflechtung in der Geschäftsführung oder den Beteiligungen besteht.

Ob ein Unternehmen als nahestehendes Mitglied gewertet werden soll, erklärt das Erstunternehmen durch Mitteilung an den AIW.

(c) Fördermitglieder

Fördermitglieder sind gemeinnützige Unternehmen, wirtschaftliche Institutionen, Verbände und Vereine, die keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betreiben. Dieser Status beinhaltet kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

(d) Beitragsfreie Mitglieder

Städte, Gemeinden und Kreise können eine beitragsfreie Mitgliedschaft beantragen. Dieser Status beinhaltet kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

(e) Ehrenmitglieder

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich besondere Verdienste um die Wirtschaft in der Region und/oder den AIW erworben haben.

Dieser Status beinhaltet kein Stimmrecht und kein passives Wahlrecht.

(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich oder durch elektronischen Antrag über die Webseite www.aiw.de an den Vorstand zu richten. Die Geschäftsführung kann über den Aufnahmeantrag beschließen. Dieser Beschluss kann in der nächsten Vorstandssitzung mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder widerrufen werden. Der Widerruf ist dem Antragssteller innerhalb von 10 Tagen nach dem Vorstandsbeschluss durch die Geschäftsführung mitzuteilen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

(a) durch freiwilligen Austritt; Dieser ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten auf den Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Die Kündigung hat schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu Händen der Geschäftsführung zu erfolgen.

(b) durch den Tod oder Liquidation der Mitgliedsfirma oder der Körperschaft.

(c) durch Ausschluss: Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die Satzung bzw. die sich daraus ergebenden Pflichten verstößt oder durch sein Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand unter Angabe der Gründe bestimmt werden. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb von 4 Wochen Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung, die Entscheidung ist zu begründen.

(d) durch Auflösen des Unternehmerverbands.

(e) Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

(2)    Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

(3) Das Mitglied hat für das Jahr, in dem es ausgeschlossen wird, den Beitrag, der am 01.01. des Jahres fällig wird, zu zahlen.

(4) Eine Rückerstattung des im Voraus bezahlten Mitgliedsbeitrages ist ausgeschlossen.

6 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über eine Aufnahmegebühr und die Höhe der Jahresbeiträge. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Die Mitgliedsbeiträge sind im Januar eines jeden Jahres im Voraus für das laufende Kalenderjahr zu entrichten; auf Wunsch eines Mitgliedes kann der Beitrag halb- oder vierteljährlich geleistet werden.

(2) Die Berechnung des Beitrages basiert auf der jeweils gültigen Beitragsordnung.

(3) Es wird bei Aufnahme eines Unternehmens im ersten Mitgliedsjahr lediglich der Restbetrag eines Kalenderjahres als Jahresbeitrag berechnet (Datum des Antrags zur Aufnahme). Die Erstabrechnung erfolgt im Anschluss an die schriftliche Mitteilung der Aufnahme.

Formel:

Jahresbeitrag

____________           X Restmonate

           12

 (4) Sollte ein Mitglied im Laufe seiner Mitgliedschaft nachweislich in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann der Vorstand beschließen, den Beitrag maximal für ein Jahr zu reduzieren, zu stunden oder zu erlassen. Dieser Beschluss ist zu protokollieren und den Rechnungsprüfern gesondert vorzulegen.

(5) Ehrenmitglieder, nahestehende Unternehmen gem.  § 3 Ziff. 1 b) und beitragsfreie Mitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, nach Maßgabe der Satzung an der Gestaltung des Vereins mitzuarbeiten. Es hat insbesondere das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

(2) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder gem. § 3 Ziff. 1 a)

(3) Die Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen. Die Mitglieder und ihre Mitarbeiter sind berechtigt, die Angebote und Dienstleistungen des Vereins zu nutzen sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Die Ausübung der Rechte aus der Mitgliedschaft setzt die Pflichterfüllung aus der Mitgliedschaft voraus.

(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäß festgesetzten Beiträge pünktlich und entsprechend der Beitragsordnung zu entrichten. Darüber hinaus sind die Mitglieder verpflichtet, dem Verein auf Verlangen Auskünfte zu erteilen die zur Ermittlung der Beitragshöhe notwendig sind.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, Beschlüsse des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung einzuhalten.

(6) Im Falle des Erlasses von Vereins-, Beitragsordnung etc. haben die Mitglieder diese zu beachten.

8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

9 Geschäftsführender Vorstand

(1)      Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Er vertritt den Verein rechtswirksam nach außen und beschließt über die Anstellung des Geschäftsführers mit allen damit verbundenen Bedingungen.

Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes bei allen anderen Rechtsgeschäften in der Weise beschränkt, dass bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über € 5.000,00 die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist; im Außenverhältnis ist diese Beschränkung der Vertretungsmacht nicht nachzuweisen.

(2) Der geschäftsführende Vorstand schließt den Anstellungsvertrag mit dem/den Geschäftsführer/ Geschäftsführern auf den Grundlagen der Beschlüsse des Vorstandes ab.

10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (§26 BGB) und den Vorsitzenden der Regionalvorstände

(2) Der Vorstand ist für die alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Vereinsordnung anders geregelt sind, insbesondere:

(a) die Aufstellung der Tagesordnung für die Mitgliederversammlung, die Einberufung der Mitgliederversammlung und deren Vorbereitung;

(b) die Aufstellung des Geschäftsberichtes, der Jahresrechnung für das vorangegangene Geschäftsjahr des Voranschlages für das kommende Geschäftsjahr;

(c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(d) die Durchführung der Beschlüsse des Gesamtvorstands.

(e) die satzungsgemäße Wahrnehmung der Interessen des AIW und seiner Mitglieder;

(f) die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern.

(3) Die von der Mitgliederversammlung ernannten Ehrenvorsitzenden können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

11 Regionalvorstand

(1) Die Regionen haben jeweils einen Regionalvorstand; der Vorsitzende des Regionalvorstandes vertritt die Region im Vorstand. Sollte der Regionalvorsitzende nicht an den Vorstandssitzungen teilnehmen, kann er sich durch ein anderes Mitglied seines Regionalvorstandes vertreten lassen.

(2) Der Vorsitzende einer Region und die Mitglieder eines Regionalvorstandes werden auf der Regionalversammlung einer Region gewählt und bilden den Regionalvorstand einer Region. Bei den Regionalvorständen handelt es sich nicht um ein Organ im Sinne des Vereinsrechtes.

(3) Es ist anzustreben, dass die Zahl und die Standorte der Regionalvorstände je Region die regionale Struktur (Anteil der Mitglieder) widerspiegeln.  Ihre Amtszeit ist an die des Vorstandsmitgliedes der jeweiligen Region gekoppelt.

(4) Sollte das Regionalvorstandsmitglied das Insolvenzverfahren eröffnet haben oder der Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt worden sein und das Regionalvorstandsmitglied als Mitglied aus dem AIW ausscheidet oder der Funktionsträger das Unternehmen verlassen hat bzw. verstirbt, kann der Regionalvorstand ein neues Regionalvorstandsmitglied für den Rest seiner Amtszeit bestimmen. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch ist gleichfalls möglich.

(5) Eine Abberufung von Regionalvorständen ist aus wichtigem Grund möglich. Wichtige Gründe sind beispielsweise nachhaltiges vereinsschädigendes Verhalten (mangelnde Loyalität in Innen- und Außenwirkung, Handeln im Eigeninteresse und zum Schaden der AIW-Mitglieder, Störung des Vereinsfriedens, grobe Pflichtverletzung). Der Gesamtvorstand bestätigt die Abberufung.

12 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus

(a) Dem geschäftsführenden Vorstand

(b) Den Vorsitzenden der Regionalvorstände/Regionen gem. § 12

(c) Den Regionalvorstandsmitgliedern

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann eine außerordentliche Sitzung des Gesamtvorstandes auf Wunsch eines jeden Gesamtvorstandsmitgliedes einberufen werden.

13 Wahl und Amtsdauer des geschäftsführenden Vorstandes

(1) Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vereines werden auf der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, in öffentlicher Wahl gewählt.

Gewählt werden können nur Geschäftsinhaber oder geschäftsführende Gesellschafter und Geschäftsführer eines ordentlichen Mitgliedsunternehmens. Auf Antrag von 10 % der stimmberechtigten Mitglieder ist die Wahl geheim.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstands ist einzeln zu wählen. Zunächst erfolgt die Wahl des Vorsitzenden, dann die Wahl des 2. Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Sollte das Unternehmen, dem das Mitglied des geschäftsführenden Vorstands angehört, das Insolvenzverfahren eröffnet haben oder der Insolvenzantrag abgelehnt worden sein und als Mitglied ausscheiden oder das Unternehmen aus einem sonstigen Grunde die ordentliche Mitgliedschaft beendet haben oder das Vorstandsmitglied aus dem Mitgliedsunternehmen ausgeschieden ist, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit das Mitglied des geschäftsführenden Vorstands abberufen.

(3) Eine Abberufung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes (§27 Abs. 2 BGB) zulässig.

Der Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied und der Geschäftsführung des AIW eingebracht werden.

In diesem Fall beschließt der Gesamtvorstand mit einfacher Mehrheit die Abberufung des Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands.

Nach der Abberufung eines Mitglieds des geschäftsführenden Vorstands

ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neues geschäftsführendes Vorstandsmitglied zu wählen (siehe oben Ziff. 1).  Bis zur Wahl eines neuen geschäftsführenden Vorstandes wird das bisherige Mitglied des geschäftsführenden Vorstands beurlaubt und ggf. per Vorstandsentscheidung ein kommissarischer Vertreter eingesetzt.

14 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die auf Weisung des ersten oder zweiten Vorsitzenden vom Geschäftsführer einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit verfügt der Vorsitzende über eine Zusatzstimme.

(3) Der Vorstand kann im  schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

15 Regionalversammlungen

(1) Regionalversammlungen werden in den einzelnen AIW-Regionen einmal jährlich durch den jeweiligen Regionalvorstand, den 1. Vorsitzenden des AIW oder die AIW-Geschäftsführung einberufen. Zu den Regionalversammlungen sollte innerhalb von 6 Wochen vor oder nach der Jahreshauptversammlung mit einer Frist von mindestens 2 Wochen eingeladen werden.

(2) Die Regionalversammlung wählt den Regionalvorsitzenden und die Mitglieder des Regionalvorstandes. Die Anzahl der Regionalvorstände wird durch die Regionalversammlung bestimmt.

Die Regionalversammlung beruft den Regionalvorstand ab.

(3) Die Wahl des Regionalvorsitzenden und der Regionalvorstandsmitglieder kann auch schriftlich bzw. durch Internetumfrage erfolgen.

16 Geschäftsführung

(1) Die Geschäftsführung erfolgt durch einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2) Die Geschäftsführung hat die Geschäfte des AIW nach Maßgabe der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gesamtvorstandes in Abstimmung mit dem geschäftsführenden Vorstand zu führen. Sie hat die Interessen des AIW und seiner Mitglieder wahrzunehmen.

(3) Der/Die Geschäftsführer werden durch den Gesamtvorstand berufen und abberufen.

(4) Entlastung wird durch Beschluss des Vorstands erteilt.

(5) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Einzelnen Geschäftsführern kann durch die Gesellschafterversammlung die Befugnis erteilt werden, die Gesellschaft alleine zu vertreten, auch wenn mehrere Geschäftsführer bestellt sind.

(6) Die Vertretung erfolgt rechtswirksam nach außen. Im Innenverhältnis ist die Vertretungsmacht der Geschäftsführung in einer Anlage zum Geschäftsführungsvertrag, die vom Vorstand beschlossen wird, zu beschränken; im Außenverhältnis ist diese Beschränkung der Vertretungsmacht nicht nachzuweisen.

(7) Der Geschäftsführer, bzw. bei mehreren Geschäftsführern der Hauptgeschäftsführer, ist automatisch Mitglied des Vorstandes und mit seiner Stimme stimmberechtigt.

17 Jahresabschluss und Rechnungsprüfung

(1) Der AIW erstellt jährlich einen Jahresabschluss, der den Vorschriften für kleine Kapitalgesellschaften i.S. des Handelsgesetzbuches entspricht.

(2) Zwei Mitglieder des Vereines sind von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Rechnungsprüfer zu bestellen. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Bestellung erfolgt auf zwei Jahre, Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Rechnungsprüfer haben die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung daraufhin zu überprüfen, ob sie satzungsgemäß und entsprechend den Vorstandsbeschlüssen entstanden sind. Die Darstellung des Rechnungsprüfungsberichtes erfolgt auf der Jahreshauptversammlung durch die Rechnungsprüfer oder den Vorstand.

18 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für alle nicht dem Vorstand zugewiesenen Angelegenheiten zuständig, insbesondere für folgende Angelegenheiten:

(a) Entgegennahme des Jahresberichtes des geschäftsführenden Vorstandes; Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;

(b) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes;

(c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines;

(d) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes;

(e) Beitragshöhe, Beitragsordnung und eventuelle Umlagen.

19 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im ersten Halbjahr findet die ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich oder in elektronischer Form (beispielsweise E-Mail) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

(2) In dieser ordentlichen Mitgliederversammlung hat der geschäftsführende Vorstand mindestens über das abgelaufene Geschäftsjahr zu berichten und den Jahresabschluss vorzulegen. Die beiden Rechnungsprüfer haben über das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten. Über die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung ist Beschluss zu fassen.

(3)   Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter (gem. §20 Nr. 1) hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.

(4)  Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(5) Die Versammlung ist nicht öffentlich. Gäste können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zugelassen werden.

20 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Für die Einladung zur außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten die Fristen und Abläufe wie unter §18, Ziff. 1.

21 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet. Sind weder der 1. noch der 2. Vorsitzende anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter, der dem Vorstand angehören muss, wenn Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.

(2) Soweit diese Satzung nichts anderes vorgibt, ist die Art der Abstimmung öffentlich.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15 % sämtlicher ordentlicher Vereinsmitglieder anwesend oder durch Bevollmächtigte vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der geschäftsführende Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der ersten Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung, der Abberufung eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstands oder Auflösung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen des geschäftsführenden Vorstands ist zuvor aus dem Kreis der anwesenden Mitglieder ein Wahlleiter zu bestimmen. Dieser leitet die Sitzung im „vorstandslosen Zeitraum“.

(6) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(7) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer, der von der Mitgliederversammlung zu bestellen ist, und einem anwesenden Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.

22 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, wobei gleichzeitig über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen ist.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

23 Datenschutzerklärung

(1) Mit dem Betritt eines Mitglieds nimmt der Verein die Adresse, das Geburtsdatum der Inhaber oder Geschäftsführer und die Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

(2) Beim Austritt werden alle personenbezogenen Daten des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffend, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

 Hinweis zur Verwendung des generischen Maskulinums in dieser Satzung:

Das aus Gründen der besseren Lesart vornehmlich verwendete generische Maskulinum schließt gleichermaßen weibliche, männliche und diverse Personen ein.

 Begriffserklärung:

Geschäftsführender Vorstand =           1. und 2. Vorsitzender

Vorstand = Geschäftsführender Vorstand + Vorsitzende der Regionalvorstände

Regionalvorstand = Mitglieder Regionalvorstand von Regionalversammlung gewählt (§13), daraus wird Vorsitzender Regionalvorstand gewählt

Gesamtvorstand = sämtliche Mitglieder aller Regionalvorstände inkl. der Vorsitzenden + geschäftsführender Vorstand

 

Stadtlohn, 09.04.2019